Absatz 2Die Lohnsteuer wird berechnet:
- Ziffer einsSoweit nicht Ziffer 2, zur Anwendung kommt, nach Paragraph 33, Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Absatz 6,, Absatz 7, sowie Paragraph 66, Paragraph 18, ist nach Maßgabe des Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, anzuwenden.
- Ziffer 2Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge.