Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Text

Paragraph 8, (1) Die Erträge der im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

                                     Bund       Länder     Gemeinden

Veranlagte Einkommensteuer

  einschließlich Abzugsteuer       46,074       29,156      24,770

Lohnsteuer                         63,164       20,647      16,189

Kapitalertragsteuer I              19,887       13,349      66,764

Kapitalertragsteuer II             53,000       27,000      20,000

Umsatzsteuer                       69,496       18,697      11,807

Biersteuer                         38,601       33,887      27,512

Weinsteuer                         38,601       33,887      27,512

Schaumweinsteuer                   38,601       33,887      27,512

Zwischenerzeugnissteuer            38,601       33,887      27,512

Alkoholsteuer                      38,601       33,887      27,512

Branntweinaufschlag

  und Monopolausgleich             38,601       33,887      27,512

Abgabe v. alkoholischen

  Getränken                        40,000       30,000      30,000

Mineralölsteuer                    91,291        6,575       2,134

Erbschafts- und

  Schenkungssteuer                 70,000       30,000         -

Grunderwerbsteuer                   4,000          -        96,000

Bodenwertabgabe                     4,000          -        96,000

Kraftfahrzeugsteuer                76,827       23,173         -

Motorbezogene Versicherungssteuer  50,000       50,000         -

Kunstförderungsbeitrag             70,000       30,000         -

  1. Absatz eins a,Vor der länderweisen Verteilung der Anteile an der Umsatzsteuer ist von den Anteilen der Länder und Gemeinden im Verhältnis von 18,793 zu 11,795 im Jahr 1994 ein Betrag von 445 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 555 Millionen Schilling abzuziehen. Von diesen Beträgen sind vorweg dem Land Steiermark jährlich 20 Millionen Schilling als Ertragsanteile an der Umsatzsteuer zu überweisen; diese Ertragsanteile sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs gemäß Paragraph 20, Absatz eins, außer Ansatz zu lassen. Die restlichen Beträge sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden, für die sich gemäß Ziffer eins bis 3 Einnahmenverluste ergeben, bestimmt und sind spätestens zum 20. Oktober an die Länder im Verhältnis des länderweisen Bedarfes zu überweisen; die Länder haben diese Beträge spätestens zum 10. November im Verhältnis des Bedarfes an die Gemeinden zu überweisen. Der länderweise Bedarf ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzusetzen. Der Bedarf ist wie folgt festzustellen: Zunächst sind für jede Gemeinde
    1. Ziffer eins
      die Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital durch die Nichtanwendung des Gewerbesteuergesetzes für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1994, wobei vom jährlichen Durchschnittsaufkommen der Gemeinde in den Jahren 1989 bis 1993 auszugehen ist und Resteingänge wie folgt zu berücksichtigen sind: im Jahr 1994 in Höhe des Aufkommens in den Monaten Jänner bis August 1994 und 6 2/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993, im Jahr 1995 in Höhe des Aufkommens in den Monaten September 1994 bis August 1995 abzüglich 6 2/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993,
    2. Ziffer 2
      die Mehreinnahmen durch die Einführung der Kommunalsteuer gegenüber den bisherigen Einnahmen aus der Lohnsummensteuer, wobei diese Mehreinnahmen dadurch zu errechnen sind, daß im Jahr 1994 ein Betrag von 7 600 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 8 700 Millionen Schilling auf alle Gemeinden im Verhältnis ihrer Einnahmen aus der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres aufzuteilen ist, und
    3. Ziffer 3
      die Auswirkungen der Neuregelung der Finanzkraft gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ab 1. Jänner 1994 auf die Anteile der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und unter der Annahme, daß die Landesumlage zur Gänze im Verhältnis der Finanzkraft gemäß Paragraph 10, Absatz 4, aufzubringen ist auf die Verpflichtung zur Leistung der Landesumlage
    pauschal zu ermitteln. Dann sind die für Bedarfszuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung stehenden Beträge auf die Gemeinden, für die sich Einnahmenverluste errechnen, im Verhältnis ihrer Einnahmenverluste aufzuteilen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den länderweisen Bedarf. Wenn die Summe der Einnahmenverluste im Jahr 1994 oder 1995 den jeweils für Bedarfszuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung stehenden Betrag nicht erreicht, ist der gemäß dem ersten Satz abzuziehende Betrag um den Differenzbetrag zu kürzen, wobei der Abzugsbetrag des Jahres 1995 um den allfälligen Kürzungsbetrag des Jahres 1994 zu erhöhen ist.

  1. Absatz eins b,Vor der länderweisen Verteilung sind für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union von den Anteilen der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen: 16,835 vH der Summe aus
    1. Ziffer eins
      den Eigenmitteln gemäß dem Beschluß 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 185 vom 15.7.1988, S 24, und der Durchführungsverordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989, ABl. Nr. L 155 vom 7.6.1989, S 1, in der Fassung ABl. Nr. L 293 vom 12.11.1994,
      S 5, mit Ausnahme der Eigenmittel im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Litera a und b des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom, und
    2. Ziffer 2
      dem Betrag von 8 Milliarden Schilling, der ab dem Jahr 1996 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist.
    Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile zu erfolgen, wobei die Höhe der Anteile an der Umsatzsteuer vor dem Vorwegabzug gemäß Absatz eins a, festzustellen ist.
  2. Absatz 2,Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Absatz eins bis eins b auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
    1. Ziffer eins
      bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 28,429 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,727 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,); auf die Gemeinden
      1. Litera a
        zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und
      2. Litera b
        zu zwei Fünfteln in folgendem Verhältnis:

         Burgenland .............................   1,583 vH

         Kärnten ................................   5,247 vH

         Niederösterreich .......................  15,004 vH

         Oberösterreich .........................  16,318 vH

         Salzburg ...............................   9,326 vH

         Steiermark .............................   9,657 vH

         Tirol ..................................   9,021 vH

         Vorarlberg .............................   6,428 vH

         Wien ...................................  27,416 vH;

  1. Ziffer 2
    bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,227 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,420 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
  2. Ziffer 3
    bei der Kapitalertragsteuer römisch eins auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
  3. Ziffer 4
    bei der Kapitalertragsteuer römisch zwei auf die Länder
    18,900 Hundertteile nach der Volkszahl und 8,100 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
  4. Ziffer 5
    bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,886 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,542 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,269 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,); auf die Gemeinden 4,621 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,903 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,283 Hundertteile nach dem in Ziffer eins, Litera b, genannten Verhältnis;
  5. Ziffer 6
    bei der Biersteuer auf die Länder 15,736 Hundertteile und auf die Gemeinden 19,232 Hundertteile nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 18,151 Hundertteile und auf die Gemeinden 8,280 Hundertteile in folgendem Verhältnis:

                          Burgenland               2,327 vH

                          Kärnten                  8,812 vH

                          Niederösterreich        17,831 vH

                          Oberösterreich          17,964 vH

                          Salzburg                 8,832 vH

                          Steiermark              14,879 vH

                          Tirol                   11,761 vH

                          Vorarlberg               4,331 vH

                          Wien                    13,263 vH

  1. Ziffer 7
    bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer, bei der Alkoholsteuer, beim Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;
  2. Ziffer 8
    bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu einem Viertel nach der Volkszahl und zu drei Viertel in folgendem Verhältnis:

         Burgenland .............................   3,758 vH

         Kärnten ................................   8,203 vH

         Niederösterreich .......................  22,431 vH

         Oberösterreich .........................  16,756 vH

         Salzburg ...............................   7,359 vH

         Steiermark .............................  15,645 vH

         Tirol ..................................  10,332 vH

         Vorarlberg .............................   4,007 vH

         Wien ...................................  11,509 vH

  9. bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Motorbezogenen

     Versicherungssteuer in folgendem Verhältnis:

                          Burgenland               3,243 vH

                          Kärnten                  6,769 vH

                          Niederösterreich        19,261 vH

                          Oberösterreich          16,993 vH

                          Salzburg                 6,557 vH

                          Steiermark              14,757 vH

                          Tirol                    7,548 vH

                          Vorarlberg               4,246 vH

                          Wien                    20,626 vH

  1. Ziffer 10
    beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.
  1. Absatz 3,Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.
  2. Absatz 4,Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

  Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

         bei Gemeinden mit höchstens

         10 000 Einwohnern mit ...............      1 1/3,

         bei Gemeinden mit 10 001 bis

         20 000 Einwohnern mit ...............      1 2/3,

         bei Gemeinden mit 20 001 bis

         50 000 Einwohnern und bei Städten mit

         eigenem Statut mit höchstens

         50 000 Einwohnern mit ...............      2

         und bei Gemeinden mit über

         50 000 Einwohnern und der Stadt Wien

         mit .................................      2 1/3

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

  1. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)
  2. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)
  3. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)
  4. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)