Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Handelsspanne

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Absatz 2 bis 5 bestimmt.
  2. Absatz 2,Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
    1. Ziffer eins
      Zigaretten 52,7%,
    2. Ziffer 2
      Zigarren 45%,
    3. Ziffer 3
      Feinschnitt 55%,
    4. Ziffer 4
      Pfeifentabak 50%,
    5. Ziffer 5
      andere Tabakerzeugnisse 37%
    des Nettopreises.
  4. Absatz 4,Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
    1. Ziffer eins
      Zigaretten 28,6%,
    2. Ziffer 2
      Zigarren 27%,
    3. Ziffer 3
      Feinschnitt 33%,
    4. Ziffer 4
      Pfeifentabak 30%,
    5. Ziffer 5
      andere Tabakerzeugnisse 22%
    des Nettopreises.
  5. Absatz 5,Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 5% ergibt.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich nach Vorliegen der Meldungen für ein Kalenderjahr gemäß Paragraph 11, Absatz eins, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung jene Preisklasse kundzumachen, die der Berechnung der Mindesthandelsspanne gemäß Absatz 5, zugrunde zu legen ist. Die neue Mindesthandelsspanne gilt jeweils ab dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten.