Absatz eins,Tabaktrafikanten haben ihre Tätigkeit so auszuüben, daß der durch Paragraph 24, gewährte Gebietsschutz und das Monopolinteresse an der Nahversorgung gewahrt bleiben. Sie haben stets das Standesansehen zu wahren.
Tabakmonopolgesetz 1996
Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,
Paragraph 36
01.01.1996
02.02.1996
angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben. Das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Standortes, die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen sind verboten. Die Monopolverwaltung GmbH kann einen Verkauf von Tabakerzeugnissen außerhalb des Standortes für kurze Zeit bei Bedarf genehmigen.