Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015

Text

Meldepflichten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Jeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten auch nach Preisklassen, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldungen nach Absatz eins, sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten.
  3. Absatz 3,Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH die wertmäßigen Umsätze an Tabakerzeugnissen eines Kalenderjahres gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten bis zum 31. Jänner des darauffolgenden Jahres zu melden und auf Anfrage alle Umsätze an Tabakerzeugnissen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.