Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015

Text

Handel mit Tabakerzeugnissen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach Paragraph 6, berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten. Großhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Bestellungsvertrages (Paragraph 34, Absatz eins,) betrieben wird oder nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist.
  2. Absatz 2,Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten. Kleinhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Bestellungsvertrages erfolgt.
  3. Absatz 3,Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (Paragraph 6,) betrieben wird oder nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist.
  4. Absatz 4,Handel im Sinne des Absatz 3, ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.
  5. Absatz 5,Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.