Kurztitel

Transeuropäische Eisenbahn (TER) - Treuhandfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

16.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

ANHÄNGE

Anhang römisch eins - TER-Netz (Karte)

Anhang römisch zwei - Budget

ANHANG römisch eins

TER-NETZ

Anmerkung, Karte nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)

LENKUNGSAUSSCHUSS (LA)

  1. Absatz eins,Der Lenkungsausschuß (LA) ist das höchste Entscheidungsorgan des TER. Es besteht aus Vertretern, die von den Regierungen der TER-Staaten, die nominiert werden, und zwar nach Möglichkeit auf der Ebene von Ministern und/oder von Direktoren. Er bestimmt die Projektpolitik, die allgemeinen bezüglich der TER-Aktivitäten zu setzenden Maßnahmen und trifft Entscheidungen für gemeinsames Handeln.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben des LA gehört:
    1. Litera a
      Errichtung von Subsidiärorganen, die er für erforderlich hält;
    2. Litera b
      Erteilung von Weisungen an den Projektleiter oder Subsidiärorgane, die er zu errichten gedenkt;
    3. Litera c
      Genehmigung des Arbeitsprogrammes;
    4. Litera d
      Annahme der Berichte der innerstaatlichen Koordinatoren des TER;
    5. Litera e
      Annahme der operativen Budgets und der Finanzberichte über deren Erfüllung;
    6. Litera f
      Prüfung anderer, die Tätigkeit des TER betreffenden Angelegenheiten;
    7. Litera g
      Genehmigung des TER-Netzes.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsordnung des LA lautet wie folgt:

römisch eins. TAGUNGEN

Regel 1

Der Lenkungsausschuß hält eine jährliche ordentliche Tagung ab, deren Zeit und Ort vom Ausschuß bestimmt werden.

Regel 2

Sondertagungen werden auf Beschluß des Ausschusses während einer Tagung oder auf Wunsch

  1. Litera a
    eines Mitglieds, das von drei anderen Mitgliedern unterstützt wird, oder
  2. Litera b
    des Projektleiters, der von drei anderen Mitgliedern unterstützt wird,
einberufen.

Regel 3

Sämtliche Treffen des Ausschusses sind nichtöffentlich, sofern der Ausschuß nicht anders entscheidet.

römisch zwei. TAGESORDNUNG

Regel 4

Bei jeder Tagung hat der Ausschuß eine vorläufige Tagesordnung für die nächste Tagung auf Grund eines vom Projektleiter vorgelegten Textes zu erstellen.

Der Ausschuß hat seine Tagesordnung am Anfang jeder Tagung anzunehmen. Jede in die Zuständigkeit des Ausschusses fallende Angelegenheit, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung aufscheint. kann von einem Mitglied oder vom Projektleiter dem Ausschuß unterbreitet und durch Beschluß des Ausschusses auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Ausschuß kann die Tagesordnung durch Aufnahme, Streichung, Verschiebung oder Änderung von Tagesordnungs-Punkten ändern.

römisch drei. VERTRETUNG

Regel 5

Jedes Mitglied ist im Ausschuß durch einen Delegierten vertreten, der bei den Tagungen des Ausschusses durch stellvertretende Delegierte und Berater begleitet werden kann. Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa nimmt als Ausführendes Organ von Amts wegen teil.

römisch vier. LEITUNGSORGANE

Regel 6

Der Ausschuß wählt jedes Jahr zu Beginn seiner 1. Tagung aus der Reihe der Delegierten seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Berichterstatter, die während des Jahres bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt bleiben.

Regel 7

Der Vorsitzende nimmt an den Tagungen des Ausschusses in dieser Funktion und nicht als Vertreter der Mitgliedsregierung, die ihn nominiert, teil. Ein anderes Mitglied seiner Delegation ist berechtigt, die betreffende Mitgliedsregierung bei den Treffen des Ausschusses zu vertreten.

Regel 8

Der Projektleiter verständigt die Ausschußmitglieder, schriftlich oder mündlich, über sämtliche Fragen, die für den Ausschuß von Interesse sein können und kann erforderlichenfalls an seinen Beratungen teilnehmen.

römisch fünf. SPRACHE UND PROTOKOLL

Regel 9

Englisch ist die Arbeitssprache des Projekts, einschließlich des Lenkungsausschusses. Länder, in denen Ausschußtagungen stattfinden, können, wenn möglich, eine Übersetzung ins Französische und/oder Russische bereitstellen.

Regel 10

Tagungsberichte des Ausschusses sind während der jeweiligen Tagungen zu konzipieren und anzunehmen sowie unverzüglich an die Ausschußmitglieder und andere Tagungsteilnehmer zu verteilen. Die Berichte können nach ihrer Annahme zu einem vom Ausschuß zu bestimmenden Datum und Bedingungen veröffentlicht werden.

römisch sechs. ANWESENHEIT

Regel 11

Beratungen können ohne Anwesenheit von 2/3 der Ausschußmitglieder nicht begonnen werden. Beschlüsse des Ausschusses über alle behandelten Angelegenheiten sind durch Einhelligkeit der anwesenden Mitglieder zu fassen.

römisch sieben. SUBSIDIÄRE ORGANE

Regel 12

Die Geschäftsordnung für den Ausschuß gilt grundsätzlich auch für seine subsidiären Organe.

römisch acht. TEILNAHME VON VERTRETERN VON NICHT-MITGLIEDSREGIERUNGEN UND

INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN ALS BEOBACHTER

Regel 13

  1. Litera a
    Regierungen, die nicht Mitglieder des Projekts sind und
  2. Litera b
    spezifische Internationale Organisationen und Einrichtungen
können an seinen Tagungen als Beobachter mit Konsultativstatus ohne Stimmrecht vertreten sein.

römisch neun. ÄNDERUNG ODER AUFHEBUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG

Regel 14

Bestimmungen der Geschäftsordnung können auf Beschluß des Lenkungsausschusses durch Einhelligkeit aller TER-Länder geändert oder aufgehoben werden.

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GRUPPE DER INNERSTAATLICHEN TER-KOORDINATOREN (TERNC)

  1. Ziffer eins
    Die Mitgliedschaft in der TERNC umfaßt die innerstaatlichen
Koordinatoren. An den Treffen der TERNC können auch andere Experten der Mitgliedstaaten teilnehmen.
  1. Ziffer 2
    Die Gruppe tritt grundsätzlich zweimal im Jahr zusammen.
Erforderlichenfalls kann sie Sondertreffen abhalten.
  1. Ziffer 3
    Die Gruppe hat insbesondere folgende Aufgaben: sie
    1. Litera a
      ist verantwortlich für die Ausarbeitung, Auswertung und Koordination der technischen Aktivitäten des TER und ihrer wirtschaftlichen Aspekte;
    2. Litera b
      ist zuständig für die Ausarbeitung, Auswertung und Koordination der TER-Aktivitäten betreffend die Finanzierung der Errichtung des TER. Zur Erfüllung dieser Aufgaben berücksichtigt TERNC die Ergebnisse der ad-hoc Arbeitsgruppen, die vom LA für spezifische Themen eingerichtet wurden;
    3. Litera c
      verfolgt sämtliche vom TER ausgeführten Tätigkeiten;
    4. Litera d
      überprüft die vom Projektleiter vorgelegten Berichte und Dokumente;
    5. Litera e
      bestimmt die unter Regierungsverantwortlichkeit auszuführenden Tätigkeiten;
    6. Litera f
      unterbreitet dem Lenkungsausschuß das Arbeitsprogramm betreffende Vorschläge;
    7. Litera g
      befaßt sich auf Ersuchen des Lenkungsausschusses oder des Projektleiters mit sonstigen anderen Angelegenheiten.

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INNERSTAATLICHE KOORDINATOREN (NC)

Der/die innerstaatliche Koordinator/in wird von seiner/ihrer Regierung bestellt.

Der/die innerstaatliche Koordinator/in ist verantwortlich für

  1. Ziffer eins
    Kontakte zum Projekt in seinem/ihrem Land;
  2. Ziffer 2
    die Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen den beteiligten innerstaatlichen Organisationen und dem Zentralen Projektbüro durch Maßnahmen auf innerstaatlicher Ebene zur Beschaffung und Weiterleitung der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Zentralen Projektbüros erforderlichen Informationen;
  3. Ziffer 3
    die Koordination innerstaatlicher Aktivitäten im Rahmen des TER;
  4. Ziffer 4
    die Planung und Durchführung von Tätigkeiten und die Erbringung von Resultaten in Übereinstimmung mit dem TER-Arbeitsprogramm;
  5. Ziffer 5
    die tatsächliche und effiziente Nutzung von TER-Informationen;
  6. Ziffer 6
    die Teilnahme an den Tagungen des LA und des TERNC und die Teilnahme an der Erfüllung der Ziele des TER.

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ZENTRALES PROJEKTBÜRO (PCO)

Das Zentrale Projektbüro koordiniert sämtliche im Rahmen dieses Dokuments durchgeführte Tätigkeiten und arbeitet unter der Gesamtleitung des Lenkungsausschusses, unter Anleitung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa als Durchführungsorgan.

Das Zentrale Projektbüro hat auf Grundlage der im an den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa seitens der Regierung der Republik Ungarn zu richtenden Schreiben ausbedungenen Vereinbarungen betreffend die Arbeitsweise des Büros seinen Sitz in Budapest, Ungarn.

Das Personal des PCO besteht aus:

Die Zuständigkeiten dieses Personals sind:
Projektleiter
Der Projektleiter des PCO wird aus der Reihe der TER-Staaten durch den Lenkungsausschuß gewählt. Er/sie übt diese Tätigkeit für eine Dauer von 2 Jahren mit der Möglichkeit einer 1jährigen Verlängerung durch Zustimmung des Lenkungsausschusses, sofern die Einwilligung seiner/ihrer Regierung gegeben ist.
Jene Regierung, die den Projektleiter stellt, entlohnt ihn/sie. Die Bedingungen für seine/ihre Tätigkeit werden durch Notenwechsel zwischen der ECE und der betroffenen Regierung festgelegt. Für Reisen außerhalb von Budapest werden seine/ihre Reise- und Aufenthaltskosten durch das Projektbudget gedeckt.
Der Projektleiter ist verantwortlich
  1. Ziffer eins
    für die Geschäftsleitung des PCO;
  2. Ziffer 2
    für die Vorbereitung des Entwurfs für die vom Lenkungsausschuß zu genehmigenden Arbeitsprogramme und deren Verwaltung, wie beschlossen;
  3. Ziffer 3
    als Sekretär des Lenkungsauschusses und der Gruppe der innerstaatlichen TER-Koordinatoren (TERNC) zu fungieren;
  4. Ziffer 4
    den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses und der TERNC in Angelegenheiten, die einer Entscheidung bedürfen. zu beraten;
  5. Ziffer 5
    für die Vorbereitung und Verteilung von Informationen an die Mitgliedsländer über Angelegenheiten. die einer Entscheidung bedürfen;
  6. Ziffer 6
    für die Aufrechterhaltung einer ständigen Verbindung mit den innerstaatlichen Koordinatoren in allen Angelegenheiten die Durchführung von TER-Aktivitäten betreffend;
  7. Ziffer 7
    für die Vorbereitung des Berichtes des Projektleiters an die Tagungen des Lenkungsausschusses und der TERNC über die Gesamttätigkeit des PCO und über die Entwicklung im TER während der Berichtsperiode;
  8. Ziffer 8
    für die Organisierung und Vorbereitung technischer und administrativer Unterlagen, die bei sämtlichen TER-Treffen zu berücksichtigen sind;
  9. Ziffer 9
    für die Erfüllung sämtlicher Vertragsformalitäten betreffend Experten, die Beratungsleistungen im Rahmen verschiedener Tätigkeiten erbringen und betreffend TER-Regierungen, die Sachleistungen an den TER erbringen;
  10. Ziffer 10
    für die Durchführung administrativer und finanzieller Aktivitäten im Rahmen der Zuständigkeit des PCO;
  11. Ziffer 11
    für die Durchführung des Budgets gemäß den Beschlüssen des Lenkungsausschusses und den Bestimmungen der Finanzregeln und -vorschriften der Vereinten Nationen;
  12. Ziffer 12
    für die Aufnahme der erforderlichen Konsulenten, unter der Anleitung des Lenkungsausschusses, um die Durchführung spezifischer Aktivitäten in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm zu unterstützen;
  13. Ziffer 13
    für die Durchführung sonstiger, vom Lenkungsausschuß zu bestimmender Aufgaben.

Assistenten

Als Folge der anfallenden Arbeitslast kann der Lenkungsausschuß (einen) qualifizierte(n) Assistenten, dessen (deren) Aufgabe die Unterstützung des Projektleiters in technischen, operationellen und finanziellen Belangen der TER-Geschäftsleitung wäre, auswählen.

Diese werden vom Lenkungsausschuß mit Hilfe des Projektleiters unter den von den TER-Staaten vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt. Sie werden von den beteiligten Staaten auf einer ähnlichen Grundlage wie der Projektleiter zur Verfügung gestellt.

Sonstiges Personal

Falls erforderlich, wird zusätzlich zum vorhandenen, vom Empfangsstaat bereitgestellten Personal, gemäß den Erfordernissen des TER und mit Billigung des Lenkungsausschusses vom Projekt aufgenommen und entlohnt.

ANHANG römisch zwei

TRANSEUROPÄISCHE EISENBAHN - PROJEKTBUDGET FÜR DEN ZEITRAUM

1993 - 1997 *1)

Kennziffer  Budgetposten     1993  1993  1994  1995  1996  1997

                               -97

10         PROJEKTPERSONAL    $      $      $      $      $      $

   11.00   Internat.

             Experten

           11.01 Berater    60.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000

           11.04 Zwischen-

                 summe      60.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000

   13.00   Admin.

             Hilfspersonal  20.000  4.000  4.000  4.000  4.000  4.000

   15.00   Dienstreisen     60.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000

   19.00   Budgetpost

             insgesamt      80.000 16.000 16.000 16.000 16.000 16.000

20         AUFTRÄGE

   21.00   Aufträge         70.000 14.000 14.000 14.000 14.000 14.000

   29.00   Budgetpost

             insgesamt      70.000 14.000 14.000 14.000 14.000 14.000

30         SCHULUNG

   32.00   Gruppenschulung 160.000 32.000 32.000 32.000 32.000 32.000

   39.00   Budgetpost

             insgesamt     160.000 32.000 32.000 32.000 32.000 32.000

40         AUSRÜSTUNG

   42.00   unverbrauchbare  20.000  4.000  4.000  4.000  4.000  4.000

             Ausrüstung

   49.00   Budgetpost

             insgesamt      20.000  4.000  4.000  4.000  4.000  4.000

50         VERSCHIEDENES

   51.00   Verschiedenes    60.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000

   59.00   Budgetpost

             insgesamt      60.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000

99         PROJEKT INSGES. 450.000 90.000 90.000 90.000 90.000 90.000

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*1) Unterliegt Änderungen nach Maßgabe der Anzahl der am Projekt beteiligten Länder.