Absatz einsAls Lieferung gegen Entgelt gilt:
- Ziffer einsDas Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand verwendet:
- Litera azur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Artikel 3, Absatz 3, bestimmt;
- Litera bzur Ausführung einer Lieferung, deren Lieferort sich nach Paragraph 3, Absatz 11, bestimmt;
- Litera czur Ausführung einer steuerfreien Lieferung im Sinne des Paragraph 7, oder Artikel 7 ;,
- Litera dzur Materialgestellung zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Ziffer 2 ;,
- Litera edamit an dem Gegenstand durch einen anderen Unternehmer eine sonstige Leistung erbracht wird;
- Litera fvorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung und der Unternehmer im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat;
- Litera gwährend höchstens 24 Monaten in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde.Bei Wegfall der unter Litera a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt.
- Ziffer 2Eine sonstige Leistung, bei der im Inland auf Grund eines Werkvertrages aus vom Auftraggeber übergebenen Gegenständen ein Gegenstand anderer Funktion hergestellt wird und dieser zur Verfügung des Auftraggebers in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Der Auftragnehmer gilt als Lieferer. Der Auftraggeber gilt als Erwerber. Die beigestellten Gegenstände müssen aus dem Mitgliedstaat versandt oder befördert worden sein, in dem der Auftraggeber seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, und der hergestellte Gegenstand muß an den Auftraggeber in den Mitgliedstaat befördert oder versendet werden, in dem der Auftraggeber seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat.