Absatz einsZur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Artikel eins, Absatz 7,) gilt folgendes:
- Ziffer einsDie für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Abgabenbehörden ohne Ersuchen die erstmalige Zulassung oder die erstmalige Registrierung neuer Fahrzeuge mitzuteilen und hierbei die in den Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Daten sowie das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn sich aus den zur Zulassung oder Registrierung vorgelegten Unterlagen ergibt, daß das Fahrzeug von einem inländischen Lieferer im Inland erworben wurde. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren für einen Datenträgeraustausch und einer automationsunterstützten Datenübermittlung durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann eine bestimmte geeignete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Übermittlungsstelle vorgesehen werden.
- Ziffer 2In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (Artikel eins, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, Ziffer eins,) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens im Inland folgende Angaben zu machen:
- Litera aden Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (Paragraph 61, der Bundesabgabenordnung),
- Litera bden Namen und die Anschrift des Lieferers,
- Litera cden Tag der Lieferung,
- Litera ddas Entgelt (Kaufpreis),
- Litera eden Tag der ersten Inbetriebnahme,
- Litera fden Kilometerstand am Tag der Lieferung,
- Litera gdie Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller und den Fahrzeugtyp,
- Litera hden Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß Litera a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 9, Ziffer eins, vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf den Zulassungsschein erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat. - Ziffer 3In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 3 und Absatz 9, Ziffer 3,) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Registrierung im Luftfahrzeugregister folgende Angaben zu machen:
- Litera aden Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (Paragraph 61, der Bundesabgabenordnung),
- Litera bden Namen und die Anschrift des Lieferers,
- Litera cden Tag der Lieferung,
- Litera ddas Entgelt (Kaufpreis),
- Litera eden Tag der ersten Inbetriebnahme,
- Litera fdie Starthöchstmasse,
- Litera gdie Zahl der bisherigen Betriebsstundenam Tag der Lieferung,
- Litera hden Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,
- Litera iden Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß Litera a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 9, Ziffer 3, vorliegen. Die Austro Control österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH darf die Eintragung in das Luftfahrzeugregister erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat. - Ziffer 4In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Wasserfahrzeuge (Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 2 und Absatz 9, Ziffer 2,) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Zulassung zur Binnenschiffahrt folgende Angaben zu machen:
- Litera aden Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (Paragraph 61, der Bundesabgabenordnung),
- Litera bden Namen und die Anschrift des Lieferers,
- Litera cden Tag der Lieferung,
- Litera ddas Entgelt (Kaufpreis),
- Litera eden Tag der ersten Inbetriebnahme,
- Litera fdie Fahrzeuglänge,
- Litera gdie Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
- Litera hden Wasserfahrzeughersteller und den Wasserfahrzeugtyp,
- Litera iden Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß Litera a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 9, Ziffer 2, vorliegen. Die Landeshauptleute oder das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr dürfen die Zulassung zur Binnenschiffahrt erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.