Kurztitel

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.11.1995

Text

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Zollvorschriften“ die von den beiden Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften über
    1. Litera a
      die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkehr und die Lagerung von Waren, einschließlich Zahlungsmitteln,
    2. Litera b
      die Erhebung, Sicherung und Rückzahlung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie
    3. Litera c
      die Kontrolle von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr.
  2. Ziffer 2
    „Zollverwaltung“ in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden und in der Italienischen Republik die Zollverwaltung, einschließlich der Guardia di Finanza;
  3. Ziffer 3
    „Zollzuwiderhandlung“ jede Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung;
  4. Ziffer 4
    „Eingangs- und Ausgangsabgaben“ die Zölle und die anderen von der Zollverwaltung anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Steuern, Gebühren und anderen Beträge; diese schließen in der Italienischen Republik die von den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Eingangs- oder Ausgangsabgaben ein.