Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1995Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1995,
Text
§ 118. (1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenrecht übt.Paragraph 118, (1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenrecht übt.
(2)Absatz 2,Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.
(3)Absatz 3,Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie sind die Finanzlandesdirektionen.