Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98,

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Abschnitt F

Kosten und sonstige Nebenansprüche

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 98, (1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben

  1. Ziffer eins
    Kosten, und zwar:
    1. Litera a
      Kommissionsgebühren nach Maßgabe der Paragraphen 99 bis 102,
    2. Litera b
      Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der Paragraphen 103 bis 105,
    3. Litera c
      Barauslagenersätze nach Maßgabe der Paragraphen 106 und 107;
  2. Ziffer 2
    Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
  3. Ziffer 3
    Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des Paragraph 108 ;,
  4. Ziffer 4
    sonstige Nebenansprüche im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.
  1. Absatz 2Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und Paragraph 85, zu zahlenden Zinsen.
  2. Absatz 3Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
  3. Absatz 4Kreditzinsen und Ausgleichszinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.