Zollrechts-Durchführungsgesetz
BGBl.Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 516/1995
Paragraph 92
01.08.1995
15.06.2010
Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.