Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001,
Paragraph 38 a,
01.08.1995
30.06.2001
Zu Artikel 8 und 9 ZK
Paragraph 38 a, Die Rücknahme begünstigender Entscheidungen gemäß Artikel 8 ZK und der Widerruf oder die Änderung solcher Entscheidungen gemäß Artikel 9 ZK ist nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme der Zollbehörden von der Verwirklichung des Tatbestandes zulässig, es sei denn, die Entscheidung ist durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden.