Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 a,

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Zu Artikel 8 und 9 ZK

Paragraph 38 a, Die Rücknahme begünstigender Entscheidungen gemäß Artikel 8 ZK und der Widerruf oder die Änderung solcher Entscheidungen gemäß Artikel 9 ZK ist nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme der Zollbehörden von der Verwirklichung des Tatbestandes zulässig, es sei denn, die Entscheidung ist durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden.