Kurztitel

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

08.04.1995

Text

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Belarus andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1992,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 25. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 12. November 1995 außer Kraft.