Kurztitel

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.04.1995

Text

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Wirtschaft und Außenhandel, Regierung der Volksrepublik Bangladesh, andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1976,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 4. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 7. Juli 1995 außer Kraft.