Kurztitel

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

29.03.1995

Text

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister der Republik Afghanistan andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1978,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 18. November 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 28. Mai 1995 außer Kraft.