Kurztitel

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.03.1995

Text

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1975,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 13. Oktober 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 27. Mai 1995 außer Kraft.