Automationsunterstützte Übermittlung von Daten - GrEStG 1987
Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015,
Paragraph 8
18.03.1995
30.06.2015
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9
Die Übermittlung der Daten der Grunderwerbsteueranmeldung samt beigefügten Angaben des Erfassungsbuches hat jeweils nach Ablauf des Kalendermonats (Anmeldungszeitraum), für den die Anmeldung vorzulegen ist, zu erfolgen.