Absatz eins,Wird bei den Daten einer Grunderwerbsteueranmeldung bzw. den beigefügten Daten des Erfassungsbuches ein Fehler festgestellt, ist dies dem Parteienvertreter mitzuteilen.
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten - GrEStG 1987
Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015,
Paragraph 7
18.03.1995
30.06.2015
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9