Kurztitel

Automationsunterstützte Übermittlung von Daten - GrEStG 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

18.03.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wird bei den Daten einer Grunderwerbsteueranmeldung bzw. den beigefügten Daten des Erfassungsbuches ein Fehler festgestellt, ist dies dem Parteienvertreter mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der Daten einer Grunderwerbsteueranmeldung ist dann erfolgt, wenn diese Daten einschließlich der beigefügten Daten des Erfassungsbuches durch die Übermittlungsstelle nicht als fehlerhaft erkannt wurden.