Absatz eins,Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (Paragraph 2,) dem Parteienvertreter eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übersenden:
- Ziffer einsName und Steuernummer des Parteienvertreters
- Ziffer 2Datum und Uhrzeit der Übermittlung
- Ziffer 3Anzahl der richtigen und der fehlerhaften übermittelten Datensätze.