Kurztitel

Automationsunterstützte Übermittlung von Daten - GrEStG 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.03.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (Paragraph 2,) dem Parteienvertreter eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übersenden:
    1. Ziffer eins
      Name und Steuernummer des Parteienvertreters
    2. Ziffer 2
      Datum und Uhrzeit der Übermittlung
    3. Ziffer 3
      Anzahl der richtigen und der fehlerhaften übermittelten Datensätze.
  2. Absatz 2,Die Empfangsbestätigung (Absatz eins,) kann auch über Datenleitung übermittelt werden.