Kurztitel

Automationsunterstützte Übermittlung von Daten - GrEStG 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.03.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung der Daten der Grunderwerbsteueranmeldung samt beigefügten Angaben des Erfassungsbuches hat je Anmeldungszeitraum und Bundesland in einer Sendung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Übermittelte Daten können berichtigt oder storniert werden; sind davon die Bemessungsgrundlagen und/oder die Beträge der Grunderwerbsteuer bzw. Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz betroffen, ist eine nochmalige vollständige Übermittlung der Daten der Grunderwerbsteueranmeldung samt beigefügten Angaben des Erfassungsbuches für den betreffenden Anmeldungszeitraum vorzunehmen.