Kurztitel

Automationsunterstützte Übermittlung von Daten - GrEStG 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.03.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Vom Bundesministerium für Finanzen sind Richtlinien zu erstellen, die die Regeln über den Satzaufbau und die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Diese Richtlinien sind im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Datenübermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Das Erfassungsbuch ist so zu führen, daß die in den kundgemachten Richtlinien vorgesehenen Daten daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sind.