Automationsunterstützte Übermittlung von Daten - GrEStG 1987
Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015,
Paragraph eins
18.03.1995
30.06.2015
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9
Die Übermittlung der Daten der Grunderwerbsteueranmeldungen samt beigefügten Angaben des Erfassungsbuches hat mittels Datenleitung über die Übermittlungsstelle zu erfolgen.