Kurztitel

Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2008

Text

Paragraph eins, (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind, soweit in den Paragraphen 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, Amtsblatt EG Nummer L 105 Seite 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt EG Nummer L 302 Seite 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
  3. Ziffer 3
    dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,,
zollfrei sind.
  1. Absatz 2,Soweit in den Paragraphen 4 und 5 dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, treten für die Befreiung von den Verbrauchsteuern an die Stelle des Zollgebietes der Gemeinschaft das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze, an die Stelle eines Drittlandes jedes Land, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, Amtsblatt EG Nummer L 76 Seite 1, keine Anwendung findet.