Kurztitel

Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstattung bei Mutter- und Tochtergesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.01.1995

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein Mißbrauch im Sinne des Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung wäre von dem zum Abzug Verpflichteten nur dann nicht zu vertreten, wenn er über eine schriftliche Erklärung der die Kapitalerträge empfangenden Gesellschaft verfügt, aus der die in Absatz 2, angeführten Umstände hervorgehen. Überdies dürfen dem zum Abzug Verpflichteten keine Umstände erkennbar sein, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung auslösen.
  2. Absatz 2,Schriftliche Erklärungen im Sinne des Absatz eins, müssen folgende Aussagen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Gesellschaft entfaltet eine Betätigung, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.
    2. Ziffer 2
      Die Gesellschaft beschäftigt eigene Arbeitskräfte.
    3. Ziffer 3
      Die Gesellschaft verfügt über eigene Betriebsräumlichkeiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Gesetzesnummer

10004944

Dokumentnummer

NOR12054346

alte Dokumentnummer

N3199545215J