Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1995,
römisch fünf
Paragraph 9
01.01.1995
VO-Abfindung
32/05 Verbrauchsteuern
Werden von Abfindungsberechtigten Maischen aus Stoffen angemeldet, die nicht gemischt verarbeitet werden, kann für die zweite und jede weitere Maische die Brenndauer um zwei Stunden verlängert werden.
24.05.2023
10004941
NOR12054313
N3199545154J