Kurztitel

Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

VO-Abfindung

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 3,

Für Wein und gegorene Getränke aus den in Paragraph 2, genannten Waren entspricht die Alkoholausbeute für 100 Liter der alkoholbildenden Stoffe dem durchschnittlichen Alkoholgehalt dieser Stoffe vermindert um zwei. Als Nachweis des durchschnittlichen Alkoholgehaltes dient ein Untersuchungszeugnis einer Untersuchungsanstalt über eine repräsentative Probe jedes Stoffes, welcher zur Alkoholherstellung verwendet werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004941

Dokumentnummer

NOR12054307

alte Dokumentnummer

N3199545148J