Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1995,
römisch fünf
Paragraph 3
01.01.1995
30.04.1996
VO-Abfindung
32/05 Verbrauchsteuern
Für Wein und gegorene Getränke aus den in Paragraph 2, genannten Waren entspricht die Alkoholausbeute für 100 Liter der alkoholbildenden Stoffe dem durchschnittlichen Alkoholgehalt dieser Stoffe vermindert um zwei. Als Nachweis des durchschnittlichen Alkoholgehaltes dient ein Untersuchungszeugnis einer Untersuchungsanstalt über eine repräsentative Probe jedes Stoffes, welcher zur Alkoholherstellung verwendet werden soll.
24.05.2023
10004941
NOR12054307
N3199545148J