Kurztitel

Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

24.08.2006

Abkürzung

VO-Abfindung

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Abfindungsmenge

Paragraph eins,

Abfindungsmenge ist die Alkoholmenge, die bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung der Alkoholsteuer unterliegt. Die Abfindungsmenge ist nach den Alkoholausbeuten für 100 Liter zur Destillation der in den Paragraphen 2 und 3 genannten aufbereiteten alkoholbildenden Stoffe oder 100 kg des in Paragraph 4, genannten Getreides zu ermitteln. Von der in einer Abfindungsanmeldung insgesamt ermittelten Alkoholausbeute sind Mengen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, dem Abfindungsberechtigten als Hausbrand steuerfrei zustehen, vor Berechnung der Steuer abzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004941

Dokumentnummer

NOR12054305

alte Dokumentnummer

N3199545146J