Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1995,
römisch fünf
Paragraph eins
01.01.1995
24.08.2006
VO-Abfindung
32/05 Verbrauchsteuern
Abfindungsmenge ist die Alkoholmenge, die bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung der Alkoholsteuer unterliegt. Die Abfindungsmenge ist nach den Alkoholausbeuten für 100 Liter zur Destillation der in den Paragraphen 2 und 3 genannten aufbereiteten alkoholbildenden Stoffe oder 100 kg des in Paragraph 4, genannten Getreides zu ermitteln. Von der in einer Abfindungsanmeldung insgesamt ermittelten Alkoholausbeute sind Mengen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, dem Abfindungsberechtigten als Hausbrand steuerfrei zustehen, vor Berechnung der Steuer abzuziehen.
24.05.2023
10004941
NOR12054305
N3199545146J