Kurztitel

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

06.01.1995

Text

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister Thailands andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1976,) wurde gemäß seinem

Artikel 5 von Österreich mit Note vom 11. Juli 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 13. Jänner 1995 außer Kraft.