Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996

Text

Tochterunternehmen von österreichischen

Finanzinstituten in den Mitgliedstaaten

Anmerkung, die Überschrift wurde formell mit Ablauf des 31.12.2006

durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, aufgehoben)

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ein Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz 2, mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern es ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 11, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen.
  2. Absatz 2,Weiters müssen die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im Paragraph 10, Absatz 2, enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, zu überprüfen, die Angaben gemäß Absatz 3, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und gegenüber dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  5. Absatz 5,Jedes Finanzinstitut gemäß Absatz eins, mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat die Anzeige nach Absatz 5, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 4, an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.