Absatz 2Hinsichtlich der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, gilt folgendes:
- Ziffer einsParagraph 6, Ziffer 7, des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist weiterhin anzuwenden.
- Ziffer 2Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9, des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.
- Ziffer 3Paragraph 12, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwenden.