Umsatzsteuergesetz 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,
Paragraph 3,
06.01.1995
30.12.1996
Lieferung
Paragraph 3, (1) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.