Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1995,
Paragraph 2
15.09.1995
18.12.2001
Bezugszeitraum ab 1. 9. 1995 (Paragraph 4,)
Paragraph 2, (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1 500 m außer Ansatz.