Kurztitel

Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.09.1995

Beachte

Bezugszeitraum ab 1. 9. 1995 (Paragraph 4,)

Text

Paragraph eins,

Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.