Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1995,
Paragraph eins
15.09.1995
Bezugszeitraum ab 1. 9. 1995 (Paragraph 4,)
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.