Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Text

Artikel 15

  1. (1) Der Wohnsitzstaat hat kein Besteuerungsrecht, wenn es in den vorhergehenden Artikeln dem anderen Vertragstaat zugewiesen worden ist.
  2. (2) Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Staat kein Besteuerungsrecht ausüben. Die Artikel 10a Abs. 2, Artikel 11 Abs. 2 und Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu erhebende Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts des Wohnsitzstaats über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die Steuer angerechnet, die nach dem Recht dieses Staates und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften gezahlt worden ist. Abweichend hiervon stellt der Wohnsitzstaat Einkünfte aus Gewinnausschüttungen frei, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in diesem Staat von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren Kapital mindestens zu 10 vom Hundert unmittelbar der erstgenannten Kapitalgesellschaft gehört. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach Maßgabe des vorstehenden Satzes im Wohnsitzstaat nicht besteuert würden.
  3. (3) Absatz 1 schließt nicht aus, daß der Wohnsitzstaat die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften und Vermögensteilen nach dem Satz erheben kann, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht.