(2) Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Staat kein Besteuerungsrecht ausüben. Die Artikel 10a Abs. 2, Artikel 11 Abs. 2 und Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu erhebende Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts des Wohnsitzstaats über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die Steuer angerechnet, die nach dem Recht dieses Staates und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften gezahlt worden ist. Abweichend hiervon stellt der Wohnsitzstaat Einkünfte aus Gewinnausschüttungen frei, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in diesem Staat von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren Kapital mindestens zu 10 vom Hundert unmittelbar der erstgenannten Kapitalgesellschaft gehört. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach Maßgabe des vorstehenden Satzes im Wohnsitzstaat nicht besteuert würden.