(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, für die Artikel 10a nicht gilt, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen
BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 11
01.07.1994
17.08.2002
Artikel 11