Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
17.08.2002
Text
Artikel 11
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, für die Artikel 10a nicht gilt, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch Absatz 1 nicht berührt. Die Steuer, die im Abzugswege von Zinsen für Obligationen mit Ausnahme solcher für Wandelanleihen und Gewinnobligationen erhoben wird, ist auf Antrag zu erstatten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4).