Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 304

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 304,

Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein

  1. Litera a
    innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (Paragraphen 207 bis 209 Absatz 2,) von zehn Jahren zulässig wäre, oder
  2. Litera b
    vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß Paragraph 303, Absatz eins, zugrunde liegt.