Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994
Paragraph 228
01.01.1995
25.03.2009
Auf Abgabenschuldigkeiten, die infolge einer Umbuchung gemäß Paragraph 214, Absatz 7,, einer Rückzahlung gemäß Paragraph 241, Absatz eins, oder deswegen wiederaufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig gemacht wird, ist Paragraph 227, mit Ausnahme des Absatz 4, anzuwenden. Eine Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Nachfrist gemäß Paragraph 210, Absatz 5, eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet.