Absatz eins,Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994
Paragraph 207
27.08.1994
09.01.1998
Bezugszeitraum: Absatz 2, ist auf Abgabenansprüche anzuwenden, die nach
dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der
Republik Österreich zur Europäischen Union entstanden
sind vergleiche Artikel römisch acht, Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,).