Absatz eins,Die im Paragraph 122, Absatz eins, bezeichneten Betriebe können vom Zollamt besonderen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden,
- Litera awenn Tatsachen vorliegen, die die verbrauchsteuerrechtliche Unzuverlässigkeit des Inhabers des Betriebes oder des verantwortlichen Betriebsleiters dartun, oder
- Litera bwenn im Betrieb ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde, der strafrechtlich als Finanzvergehen (mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) festgestellt worden ist.