Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 154

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Text

3. Besondere Überwachungsmaßnahmen.

Paragraph 154,

In den im Paragraph 122, Absatz eins, bezeichneten Betrieben können verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände und deren Umschließungen sowie Geräte, die zur Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände dienen, vom Zollamt für die Dauer einer in Ausübung der amtlichen Aufsicht vorgenommenen Amtshandlung unter Verschluß gelegt werden. Hiedurch dürfen notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Gegenstände vor Verderb nicht behindert werden.