Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Text

Paragraph 2,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

  1. Litera a
    der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
    1. Ziffer eins
      Beihilfen aller Art und
    2. Ziffer 2
      Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
  2. Litera b
    des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben.