der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
- Ziffer einsBeihilfen aller Art und
- Ziffer 2Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994
Paragraph 2
01.01.1995
25.03.2009
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten