Grunderwerbsteuergesetz 1987
Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,
Paragraph 16
27.08.1994
31.12.2012
Bezugszeitraum: ab 1. 7. 1995
Artikel römisch eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1994,
Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer oder eine unrichtige Entrichtung der selbstberechneten Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (Fehlbetrag nach Paragraph 4, Absatz 5 a, des Gerichtsgebührengesetzes) heraus, so hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht die richtige Bemessungsgrundlage oder den zu entrichtenden Betrag an selbstberechneter Eintragungsgebühr mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Selbstberechnungserklärung ausgestellt worden ist, aber eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr unterblieben ist.