Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 7. 1995

Art. römisch eins Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1994,

Text

Erfassungsbuch

Paragraph 14, (1) Parteienvertreter haben unter Bedachtnahme auf die Lage des Grundstückes getrennt nach Bundesländern Erfassungsbücher zu führen.

  1. Absatz 2Das Erfassungsbuch hat die für die Überwachung der vollständigen Erfassung der Erwerbsvorgänge und der Berechnung der Steuer sowie der Eintragungsgebühren maßgebenden Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Beschreibung des Grundstücks, zum Erwerber, zum Veräußerer und zum Erwerbsvorgang aufzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Form und den Inhalt des Erfassungsbuches mit Verordnung festzulegen, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
  2. Absatz 3Die Eintragungen in das Erfassungsbuch sind nach dem Datum der Vertragserrichtung geordnet vorzunehmen. Hat der Parteienvertreter bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerbsvorgang nicht mitgewirkt oder wurde keine Vertragsurkunde errichtet, so ist statt des Datums der Vertragserrichtung der Tag des Auftrages zur Selbstberechnung maßgebend.