wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,
Grunderwerbsteuergesetz 1987
BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994
§ 17
27.08.1994
26.06.2008
Bezugszeitraum: Abs. 4 und 5
ab 1. 1. 1994
Art. I Z 6, BGBl. Nr. 682/1994
Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer
§ 17. (1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,