Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 200Artikel eins, Paragraph 200
Text
Zu den §§ 47 bis 49.Zu den Paragraphen 47 bis 49,
§ 200. (1) Der Finanzstrafbehörde kommt im Strafverfahren wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten zu.Paragraph 200, (1) Der Finanzstrafbehörde kommt im Strafverfahren wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
(2)Absatz 2,Als Ankläger an Stelle des Staatsanwaltes und in der Stellung als Privatbeteiligter hat die Finanzstrafbehörde außer den Rechten, die dem Verletzten in diesen Stellungen sonst zukommen, noch folgende Rechte:
Sie kann im gleichen Umfang wie der Staatsanwalt gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen.
Ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers.
Die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 181 und 182 StPO) und von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen.Die Anberaumung von Haftverhandlungen (Paragraphen 181 und 182 StPO) und von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen.
Ihre Vertreter können bei den Haftverhandlungen und bei den mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(3)Absatz 3,Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 46 Abs. 3 StPO.) ist gegenüber der Finanzstrafbehörde als Ankläger ausgeschlossen.Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (Paragraph 46, Absatz 3, StPO.) ist gegenüber der Finanzstrafbehörde als Ankläger ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde erstrecken sich auch auf gerichtlich strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, aber mit solchen in derselben Tat zusammentreffen.