Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,
Artikel eins, Paragraph 120
01.01.1995
25.06.2002
Paragraph 120, (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften einschließlich jener der Post- und Telegraphenverwaltung, ferner mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und mit der Oesterreichischen Nationalbank in ihrer Eigenschaft als Überwachungsstelle für die Devisenbewirtschaftung unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartige Ersuchschreiben sind mit möglichster Beschleunigung zu beantworten oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.