Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 53,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft vergleiche Art. römisch zehn Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,).

Text

ZWEITER ABSCHNITT.

Finanzstrafverfahren.

ERSTER UNTERABSCHNITT.

Gemeinsame Bestimmungen.

Abgrenzung der gerichtlichen von der

finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit.

Paragraph 53, (1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig,

  1. Litera a
    wenn sich die Strafe wegen erschwerender Umstände nach Paragraph 38, richtet,
  2. Litera b
    wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 1 Million Schilling übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 1 Million Schilling übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.
  1. Absatz 2Im Absatz eins, Litera b, tritt an die Stelle des Wertbetrages von 1 Million Schilling der Wertbetrag von 500 000 S in den Fällen
    1. Litera a
      des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (Paragraph 35,),
    2. Litera b
      der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, mit Sachen oder mit Erzeugnissen aus Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde.
  2. Absatz 3Ist das Gericht nach den Absatz eins, oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.
  3. Absatz 4Die Zuständigkeit des Gerichts zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den Täter begründet auch dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten. Wird jemand nach dieser Bestimmung ausschließlich wegen eines sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt, so sind mit dieser Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden; dies ist im Urteil festzustellen.
  4. Absatz 5Finanzordnungswidrigkeiten und die selbstverschuldete Berauschung (Paragraph 52,) hat das Gericht niemals zu ahnden.
  5. Absatz 6Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, sind von den Finanzstrafbehörden zu ahnden.
  6. Absatz 7Hat sich jemand durch dieselbe Tat einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, die dem Gericht, und eines Finanzvergehens, das der Finanzstrafbehörde zufällt, so hat das Gericht die gerichtlich strafbare Handlung, die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen gesondert zu ahnden; die Bestimmungen des Absatz 3 und des Paragraph 22, Absatz 2, werden hievon nicht berührt. Die vorangegangene rechtskräftige Bestrafung ist bei der Bemessung der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe angemessen zu berücksichtigen.
  7. Absatz 8Kann eine Prüfung, ob das Gericht nach den Absatz eins bis 4 zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig sei, noch nicht vorgenommen werden, so hat die Finanzstrafbehörde alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt.