Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 48 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise

Paragraph 48 a, (1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer

  1. Ziffer eins
    in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
  2. Ziffer 2
    bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
  3. Ziffer 3
    in einem Nachprüfungsverfahren
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
  1. Absatz 2,Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 400 000 S, bei fahrlässiger Begehung 40 000 S beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.